Diese Ehrenordnung wurde auf Grundlage der Vereinssatzung des FC Langengeisling 1920 e.V. erstellt, um verdiente Mitglieder für ihre Leistungen und Verdienste zu ehren.
§ 1 Ehrungsgründe
Vereinsmitglieder werden für besondere und hervorragende Verdienste und Leistungen um den Verein geehrt. Die Regelungen hierzu sind in § 4 festgelegt. Gönner und Förderer, die sich außergewöhnliche Verdienste um den Verein erworben haben – ebenso Mitglieder, die mit Erfolg eine Doppelfunktion für den Verein ausüben – können bevorzugt geehrt werden.
§ 2 Ehrungsvorschlag, Zuständigkeiten
Jede Ehrung erfolgt auf Vorschlag beim gesetzlichen Vorstand, wobei die Vorstandschaft über die Verleihung entscheidet (Ausnahme: Ernennung zum Ehrenmitglied aufgrund besonderer Verdienste). Bei allen Ehrungen ist ein strenger Maßstab anzulegen.
§ 3 Mitgliedschaft und Funktionärstätigkeit
Die Mitgliedszeit wird generell ab dem 18. Lebensjahr angerechnet.
Funktionär/in ist, wer als Vereinsmitglied in einer Mitglieder- bzw. Abteilungsversammlung in ein Amt gewählt oder bestellt wird.
§ 4 Ehrungsregelung
Die Verleihung der Ehrenzeichen sowie die Ernennung zum Ehrenmitglied, -funktionär, -vorsitzenden erfolgt durch den amtierenden Vorstand und wird nach folgender Regelung vorgenommen:
Ehrenzeichen in SILBER:
Allgemeine Mitgliedschaft: nach 15 Jahren
Ehrenzeichen in GOLD:
Allgemeine Mitgliedschaft: nach 30 Jahren
Ernennung zum Ehrenmitglied (mögliche Ehrungsgründe):
Vollendung des 65. Lebensjahres und mindestens 10 Jahre Abstand zur GOLD-Ehrung
Besondere Verdienste um den Verein (diese müssen in einer Mitgliederversammlung dargestellt und die Ernennung durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden)
Ehrenmitglieder erhalten nach 10 Jahren einen Nachlass von 50% auf den Grundbeitrag des Vereins
Ernennung zum Ehrenfunktionär:
Vollendung des 65. Lebensjahres und mindestens 10 Jahre Abstand zur GOLD-Ehrung
Ehrenfunktionäre erhalten einen Nachlass von 50% auf den Grundbeitrag des Vereins
Mindestens 4 Wahlperioden als Mitglied der Vorstandschaft bzw. Abteilungsleiter/in
Funktionärstätigkeit ist beendet
Ernennung zum EHRENVORSITZENDEN:
Es kann nur einen Ehrenvorsitzenden geben.
Vollendung des 65. Lebensjahres und mindestens 10 Jahre Abstand zur GOLD-Ehrung
Mindestens 3 Wahlperioden als 1. Vorsitzender des Vereins
Kommen mehrere Kandidaten in Frage, wird nach folgender Reihenfolge entschieden:
Meisten Wahlperioden als 1. Vorsitzender des Vereins (nur ganze Wahlperioden)
Bei Gleichheit das ältere Mitglied (taggenau)
§ 5 Verleihung und Aberkennung von Ehrungen
Ehrungen nach dieser Ehrenordnung können nur an Mitglieder des Vereins vergeben werden.
Gegen das Mitglied darf kein vereinsinternes Ausschlussverfahren anhängig sein.
Ehrungen können bei grobem Fehlverhalten gegenüber dem Verein aberkannt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
§ 6 Inkrafttreten
Die Ehrenordnung wurde vom Vereinsausschuss in der Sitzung vom 10.03.2025 beschlossen und tritt ab diesem Zeitpunkt in Kraft.